Pflegegrade – das zweite Pflegestärkungsgesetz

Die Pflegegrade – “Heute bringen wir eine große Reform für 2,7 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland auf den Weg“. Mit diesen Worten kommentierte der amtierende Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe am 13. November 2015 die im Bundestag verabschiedete Gesetzesänderung der Pflegegrade. Am 18. Dezember 2015 bewilligte der Bundesrat das sogenannte zweite Pflegestärkungsgesetz. Die beschlossene Reform tritt am 01.01.2017 in Kraft und wird somit endlich dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf von Pflegebedürftigen gerecht.

Die Eckpunkte lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

1. Zunächst wird ein neues Begutachtungssystem eingeführt. Statt der bisherigen drei Pflegestufen wird es in Zukunft fünf Pflegegrade geben.
2. Die ausbezahlten Pflegeleistungen werden erhöht und der Beitrag zur Pflegeversicherung wird um 0,5 % angehoben.
3. Zudem wird eine Besserstellung von pflegebedürftigen Personen mit demenziellen Erkrankungen erreicht. Bisher wurden die körperlichen Einschränkungen höher gewichtet als die geistigen Einschränkungen. Dies wird sich in Zukunft ändern, indem psychische und physische Faktoren gleichgesetzt werden.

Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles rund um das Thema des zweiten Pflegestärkungsgesetzes.

Was passiert aus den bisherigen Pflegestufen?

Ab 2017 wird nicht mehr in drei Pflegestufen gegliedert, sondern fünf sogenannte Pflegegrade kommen zur Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass sich die tatsächliche Situation der pflegebedürftigen Person besser bewerten lässt. Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, wie sich die bisherigen Pflegestufen in Zukunft genau ändern werden. Wenn Sie bereits einer Pflegestufe angehören, so wird diese automatisch in das neue Pflegegrade-System übernommen.

 

Wie verändert sich der Betrag der ausbezahlten Leistungen?

Der Betrag, den man nun von der Pflegekasse erhält, hat sich teilweise erhöht. Um die gestiegenen Ausgaben seitens des Bundes zu finanzieren, wird der Prozentanteil der Pflegeversicherung um 0,5 % erhöht. Es gilt einen Mehrbedarf von fast 2,5 Milliarden Euro jährlich zusätzlich zu decken.
Die folgende Tabelle zeigt, welcher Betrag Ihnen bei welchem Pflegegrad in Zukunft, ab dem Januar 2024 zusteht

 

 

Wie bekomme ich in Zukunft meine Pflegegrad anerkannt?

In Zukunft wird der Pflegegrad über das neue Begutachtungsassessment (NBA) bestimmt. Wie bei den Pflegestufen auch, wird hierdurch ermittelt in wie weit die pflegebedürftige Person in der Lage ist, ihren Alltag selbstständig zu meistern. Dabei wird nicht mehr nur die rein körperliche Komponente betrachtet, sondern die körperliche und geistige Selbstständigkeit gleichermaßen beurteilt.
Die bisherige minutengenaue Messung wird im neuen NBA nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Um die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen herauszufinden, wird dagegen ein Punktesystem eingeführt. Dieses Punktesystem umfasst eine Skala von 0 bis 100 Punkten.
Generell werden sechs Bereiche geprüft und dort einzelne Punkte vergeben um den Pflegegrad zu bestimmen.

  • Hilfen bei der Alltagsverrichtung
    Wieviel Zeit nimmt die tägliche Verrichtung in Anspruch?
  •  Psychosoziale Unterstützung
    Welcher Bedarf besteht im Hinblick auf psychosoziale Unterstützung?
  • Nächtlicher Hilfebedarf
    Wie oft muss in der Nacht Hilfe geleistet werden?
  • Präsenz Wessen Präsenz? vlt Hilfskraft am Tag
    Wie lange kann die pflegebedürftige Person alleine bleiben?
  • Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
    Wieviel Unterstützung ist beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen nötig? (z. B. Einnahme von Medikamenten oder Wechsel von Verbänden)
  • Organisation der Hilfen
    Wer übernimmt bisher die Pflege? Kommt ein Pflegedienst oder übernehmen Angehörige diese Aufgabe?

Übersicht der einzelnen Pflegegrade

Geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Personen die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 12,5 und 26,5 Punkten in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 1 zugewiesen. Er ist, wie bereits erwähnt, nicht mit der Pflegestufe 0 gleichzusetzen. Die Bedingungen um diesen Grad zu erhalten sind geringer als bei der Pflegestufe 0. Das bedeutet, dass mehr pflegebedürftige Menschen mit der Unterstützung durch die Pflegekasse rechnen können.

Leistungen: Eine Geld- oder Sachleistung erhalten diese Personen nicht. Dagegen haben Sie einen Anspruch auf die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege.

Voraussetzungen:

  • Grundpflege: 27-60 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung: bis 1x täglich
  • Nächtliche Hilfen: nein
  • Präsenz tagsüber: nein

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Personen die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 27 und 47 Punkten in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 2 zugewiesen. Beim 2. Pflegegrad wird, wie bei den Pflegestufen auch, zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden.

Leistungen:

Geldleistung: 316 €

Sachleistung: 724 €

Voraussetzungen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:

  • Grundpflege: 30-127 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung: bis 1x täglich
  • Nächtliche Hilfen: 0-1x
  • Präsenz tagsüber: nein

Voraussetzungen mit eingeschränkter Alltagskompetenz:

  • Grundpflege: 8-58 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung: 2-12x täglich
  • Nächtliche Hilfen: nein
  • Präsenz tagsüber: weniger als 6 Stunden

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Personen die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 47,5 und 69,5 Punkten in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 3 zugewiesen. Beim 3. Pflegegrad wird, wie bei den Pflegestufen auch, zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden. Personen mit der bisherigen Pflegestufe 1 erhalten automatisch den 3. Pflegegrad anerkannt.

Leistungen:

Geldleistung: 545 €

Sachleistung: 1363 €

Voraussetzungen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:

  • Grundpflege: 131-278 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung: bis 2-6x täglich
  • Nächtliche Hilfen: 0-2x
  • Präsenz tagsüber: weniger als 6 Stunden

Voraussetzungen mit eingeschränkter Alltagskompetenz:

  • Grundpflege: 8-74 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung: 6x täglich bis ständig
  • Nächtliche Hilfen: 0-2x
  • Präsenz tagsüber: 6-12 Stunden

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Personen die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 70 und 89,5 Punkten in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 4 zugewiesen. Beim 4. Pflegegrad wird, wie bei den Pflegestufen auch, zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden. Personen mit der bisherigen Pflegestufe 2, Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und der Pflegestufe 3 erhalten automatisch den 4. Pflegegrad anerkannt.

Leistungen:

Geldleistung: 728 €

Sachleistung: 1693€

Voraussetzungen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:

  • Grundpflege: 184-300 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung: bis 2-6x täglich
  • Nächtliche Hilfen: 2-3x
  • Präsenz tagsüber: 6-12 Stunden

Voraussetzungen mit eingeschränkter Alltagskompetenz:

  • Grundpflege: 128-250 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung: 7x täglich bis ständig
  • Nächtliche Hilfen: 1-6x
  • Präsenz tagsüber: rund um die Uhr

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderer Anforderung an die pflegerische Versorgung

Personen die bei dem Begutachtungsassessment mindestens 90 Punkte in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 5 zugewiesen.

Leistungen:

Geldleistung: 901 €

Sachleistung: 2095 €

Voraussetzungen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:

  • Grundpflege: 24-279 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung: mind. 12x täglich
  • Nächtliche Hilfen: mind. 3x
  • Präsenz tagsüber: rund um die Uhr

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