Pflegestufen

Seit dem Jahr 1995 zahlt jeder Bundesbürger in die Pflegeversicherung ein, um in einem Pflegefall Unterstützung bei der Pflegekasse beantragen zu können. Somit steht jedem Bürger, der in die Versicherung eingezahlt hat, in einem Pflegefall eine Versicherungsleistung zu. Um den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen, wurden mehrere Pflegestufen eingeführt. Je nach Pflegestufe erhält die pflegebedürftige Person einen monatlich festgelegten Betrag. Hierbei spricht man auch vom Pflegegeld und der Sachleistung. Dieses Geld können Sie nutzen, um den Betrag, den Sie selbst für die 24 Stunden Pflege und Betreuung zahlen müssen, zu verringern.

Wie beantrage ich eine Pflegestufe?

Um eine Pflegestufe zu erlangen, müssen Sie über die Krankenkasse der pflegebedürftigen Person einen Antrag auf Einstufung stellen. Die Krankenkasse leitet Ihren Antrag an die zuständige Pflegekasse weiter, die ihn zur weiteren Bearbeitung an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) weiterleitet. Um die Pflegestufe festzustellen, teilt Ihnen der MDK schriftlich einen Termin für die Begutachtung in dem häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person mit.  Hierbei treten sehr oft Probleme auf. Durch Missverständnisse, Unwissenheit der Antragsteller und mangelnde Vorbereitung auf den bevorstehenden Termin, kommt es oft vor, dass dringend benötigte Pflegestufen nicht anerkannt werden. Hierbei helfen wir Ihnen. Wir bereiten mit Ihnen gemeinsam den Begutachtungstermin vor und geben Ihnen wertvolle Tipps, um die Pflegestufe zu erhalten, die die pflegebedürftige Person auch verdient.

Die unterschiedlichen Pflegestufen

Eine Person ist pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem oder höherem Maße benötigt. Hierbei sind vier Bereiche ausschlaggebend. Die Körperpflege(Waschen, Duschen und Baden, Kämmen, Rasieren, Mundhygiene, Darm- und Blasenentleerung), die Ernährung(Nahrungsaufnahme und das mundgerechte Zubereiten der Nahrung), die Mobilität (An- und Auskleiden, das selbstständige Aufstehen, Gehen, Stehen, Treppensteigen) und die Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Wechseln und Waschen der Kleidung, Geschirr spülen, das Reinigen der Wohnung). Die Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität stellen die Grundpflege da. Der Hilfebedarf muss bei jeder Pflegestufe voraussichtlich für mindestens 6 Monate gegeben sein.

Für die einzelnen Bereiche wurden Zeitvorgaben ermittelt. Sprich, wie lange die betreuende oder pflegende Person benötigt, um die einzelnen Bereiche bei der zu pflegenden Person sauber und ordentlich durchzuführen. Diese Zeitvorgaben sind ein wichtiger Maßstab zur Bestimmung der Pflegebedürftigkeit und somit auch die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe.

Pflegestufe 1 – Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Erhebliche Pflegebedürftigkeit bedeutet, dass die pflegebedürftige Person täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten lang Hilfe benötigt. Davon müssen mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) entfallen und 44 Minuten auf die hauswirtschaftlichen Versorgungen.

Hier ein Beispiel für die Pflegestufe 1:

Körperpflege

Tägliches Duschen der Person = 16 Minuten pro Tag
Tägliches Waschen des Oberkörpers = 10 Minuten pro Tag
Zweimal täglich Hilfe bei der Mundhygiene = 6 Minuten pro Tag

Ernährung

Mundgerechte Zubereitung einer Hauptmahlzeit
Dreimal täglich drei Minuten = 9 Minuten pro Tag
(Das Kochen der Mahlzeit gehört zur hauswirtschaftlichen Versorgung)

Mobilität

An- und Auskleiden des Oberkörpers
Zweimal täglich pro Ankleiden und Auskleiden 4 Minuten = 16 Minuten pro Tag

Somit benötigt die Pflegekraft 58 Minuten pro Tag für die Grundpflege.

Pflegestufe 2 – Schwerpflegebedürftigkeit

Von Schwerpflegebedürftigkeit wird gesprochen, wenn täglich durchschnittlich mindestens drei Stunden lang Hilfe geleistet werden muss. Davon müssen zwei Stunden pro Tag auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) entfallen und eine Stunde pro Tag auf die Hauswirtschaft. Hierbei ist es wichtig, dass eine Hilfeleistung auf die Nachtstunden entfallen muss. Dies könnte zum Beispiel die Hilfestellung beim nächtlichen Toilettengang sein.

Pflegestufe 3 – Schwerstpflegebedürftigkeit

Die Schwerstpflegebedürftigkeit ist dann gegeben, wenn täglich mindestens fünf Stunden lang im Durchschnitt Hilfe durch eine Pflegekraft oder einen Angehörigen geleistet werden muss. Davon müssen vier Stunden auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) entfallen und eine Stunde pro Tag auf die hauswirtschaftlichen Verrichtungen.

Pflegestufe 0 – Unterstützung für Demenzkranke

Die Pflegestufe 0 steht denjenigen Personen zur Verfügung, die keinen oder einen nur sehr geringen Pflegebedarf haben, ihren Alltag jedoch nicht mehr alleine meistern können. Sie erfüllen noch nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1. Da die Pflegestufen 1-3 eher ihren Fokus auf die Grundpflege legen, wollte der Gesetzgeber mit der Pflegestufe 0 auch den Personen gerecht werden, die an geistigen Erkrankungen (Demenz, Alzheimer, geistige Behinderung) leiden.

Erhebliche eingeschränkte Alltagskompetenz

Wenn eine Person mit erheblichen eingeschränkten Alltagskompetenzen konfrontiert ist, hat sie Anspruch auf die Leistungen der Pflegekasse. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Pflegestufe hat oder nicht. Diese Leistung wird unabhängig von den Pflegestufen gezahlt. Personen, die zum Beispiel unkontrolliert den Wohnbereich verlassen, Gefahrensituationen nicht mehr richtig einschätzen können, tätlich oder verbal aggressives Verhalten an den Tag legen, können die Leistungen der erheblichen eingeschränkten Alltagskompetenz beantragen.

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